Freiherr, Gräfin, Prinz: Adelstitel in den Namen der Anwälte.
Seit 1919 sind Adelstitel Teil des Nachnamens. „Graf“, „Prinz“, „Herzog“, „Fürst“, „Baron“, „Ritter“ und „Edler“ sind auch Nachnamen; sie zählen nur vor einem Namenszusatz („Graf von …“) oder wenn das amtliche Anwaltsverzeichnis sie im Vornamen führt.
n = 450 Einträge mit Adelstitel
Quelle: Datenbank von Anwalt-Lotse, abgeglichen mit dem amtlichen Anwaltsverzeichnis, Stand: 06.11.2026.